Betriebliche Altersversorgung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber dafür Sorge trägt, dass
seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene nach Eintritt von Versorgungsfällen
Versorgungsleistungen erhalten. Die betrieblichen Altersversorgung kann die drei grundlegenden
Lebensrisiken abdecken:
die Sicherung des Lebensstandards im Alter (Langlebigkeit),
die Absicherung bei Erwerbsminderung (Invalidität) und
die Versorgung Hinterbliebener nach dem Tod des Arbeitnehmers (Hinterbliebenenversorgung).
die Sicherung des Lebensstandards im Alter (Langlebigkeit),
die Absicherung bei Erwerbsminderung (Invalidität) und
die Versorgung Hinterbliebener nach dem Tod des Arbeitnehmers (Hinterbliebenenversorgung).
Damit bietet die betriebliche Altersversorgung ein mit der gesetzlichen Rentenversicherung im
Wesentlichen vergleichbares Leistungsspektrum an. Ausreichend für das Vorliegen einer betrieblichen
Altersversorgung ist die Absicherung zumindest eines der genannten Risiken.
Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung. Das heißt, dass
Arbeitnehmer durch den Verzicht auf Barlohn einen Anspruch auf Versorgungsanwartschaften über
eine betriebliche Altersversorgung erwerben können. Für
den Arbeitgeber ergibt sich daraus die Notwendigkeit, auf Verlangen der Arbeitnehmer
eine betriebliche Altersversorgung anzubieten.
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