Der Umbau des
Sozialstaates durch die Gesundheitsreform und die Rentenreform ist
in vollem
Gange. Kaum jemand hat jedoch bemerkt, dass seit dem 1. Januar 2001
neue gesetzliche
Regelungen für den Fall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gelten.
87% der Sozialversicherten wissen nach Umfragen nicht, dass sie von der Sozialversicherung im
Falle der Berufsunfähigkeit im Stich gelassen werden.
Bisher galt, wer berufsunfähig war, bekam bis zum Rentenalter eine Rente, die den Einkommensverlust in etwa ausgleichen sollte.
Diejenigen, die vor 1961 geboren sind,
erhalten weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente oder
Erwerbsunfähigkeitsrente. Die jüngeren Jahrgänge müssen sich mit der
folgenden Neuregelung vertraut machen:
Die neue Regelung
Die volle Erwerbsminderungsrente bekommt nur noch, wer weniger als drei Stunden am Tag
arbeiten kann. Diese Arbeitsfähigkeit stellt der Vertrauensarzt der
Rentenversicherung fest.
Die halbe Erwerbsunfähigkeitsrente bekommt, wer weniger als sechs Stunden täglich zur Verfügung stehen
kann. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit in seinem alten Beruf
oder in irgendeinem anderen ausgeübt werden muss.
Keine
Erwerbsminderungsrente bekommt derjenige, der mehr als sechs
Stunden noch arbeiten kann. Der leitende Angestellte, der
beispielsweise noch sieben Stunden als Pförtner arbeiten könnte, hat
also keinen Leistungsanspruch mehr.
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