Haftpflicht bei Untermietern besonders wichtig

Verursacht ein Untermieter einen Schaden an der Wohnung oder der darin verbauten Einrichtung, haftet laut § 540 Abs. 2 BGB trotzdem der Hauptmieter gegenüber dem Eigentümer beziehungsweise dem Vermieter der Wohnung – selbst, wenn ihn keine Schuld an dem Schaden trifft. Der Hauptmieter müsste erst einmal für den Schaden aufkommen, anschließend kann er seine Aufwendungen vom Untermieter zurückverlangen. Wenn der Untermieter nicht versichert und zahlungsunfähig ist, kann es passieren, dass der Hauptmieter auf dem Schaden sitzen bleibt – hier würde eine sogenannte Forderungsausfalldeckung, als Bestandteil einer hochwertigen Haftpflichtversicherung des Hauptmieters, einspringen.

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